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Datum: 29.07.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fullcron GmbH

1 Vertragsumfang und Gültigkeit, Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Fullcron GmbH, im Folgenden kurz "FULLCRON", gegenüber ihrem Auftraggeber, im Folgenden kurz "Kunden". Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte der FULLCRON mit ihrem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

1.3 Die Vertragspartner sind sich bewußt, daß aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich der Übertragung, Übermittlung, Sicherung und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit für die fehler- und verlustfreie Übertragung, Übermittlung, Sicherung und Verarbeitung von Daten gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.

1.4 Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2 Leistungsumfang

2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch FULLCRON erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der von FULLCRON gewählten Weise (z.B. online, am Standort der IKT- Systeme oder in den Geschäftsräumen von FULLCRON) innerhalb der Normalarbeitszeit. Erfolgt auf Wunsch des Kunden oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der Normalarbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt FULLCRON, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

2.2 FULLCRON übernimmt keine Verantwortung für von ihr nicht betriebene, errichtete oder betreute Netze oder Dienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den von FULLCRON zu erbringenden Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind.

2.3 FULLCRON ist nicht verpflichtet, Daten des Kunden oder Dritter, die ihr dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet FULLCRON dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, daß die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Nachteile.

2.4 FULLCRON ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem von FULLCRON beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, es sei denn, der Kunde hätte FULLCRON angewiesen, den weiteren Auftragnehmer in seinem (des Kunden) Namen zu beauftragen. In letzterem Fall haftet FULLCRON nur für Auswahlverschulden, es sei denn, der Kunde hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers angewiesen.

3 Liefer- und Montagebedingungen

3.1 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von FULLCRON ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

4 Nicht abgedeckte Leistungen

4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen vom Pauschalpreis gemäß Servicevertrag und dem Service-Level Agreement nicht gedeckt und und sind vom Kunden gemäß beiliegender allgemeiner Preisliste zu bezahlen:

  • Die Kosten der Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Leistungsänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften.
  • Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Fehlern.

4.2 Leistungen, die FULLCRON erbringt, um Datenverluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Kunden oder Anwender entstehen, zu beheben, sind nicht vom Pauschalpreis gemäß Servicevertrag und Service-Level-Agreement erfaßt und vom Kunden gemäß allgemeiner Preisliste zu bezahlen.

5 Preise

5.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im Bestellformular angeführten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Sollte der Kunde Verbraucher sein, wird ihm eine Preisliste ausgehändigt, welche die Preise inklusive Umsatzsteuer ausweist. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten oder von FULLCRON zu entrichtende Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist FULLCRON Unternehmern gegenüber berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Gegenüber Verbrauchern wird ein entsprechendes Angebot gelegt, das einer Annahme durch den Kunden bedarf. Die genannten Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager von FULLCRON.

5.2 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des FULLCRON erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Kunden ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Kunde die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit.

5.3 Für die Erstellung von individuellen Projektangeboten ist ab einer Angebotssummer von EUR 5.000,00 eine Erstellungsgebühr in Höhe von 3 % der Angebotssumme fällig, welche bei Auftragserteilung in Abzug gebracht wird.

5.4 Die Kosten für Verpackung und Transport ab Werk bis zum Lieferort sind in den angebotenen Preisen nicht enthalten und werden in der Höhe von 3% der Kaufpreise an den Kunden weiterverrechnet.

5.5 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

5.6 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Kunden.

6 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Systeme und Systemkomponenten bleiben bis zur restlosen Bezahlung vollständig im Eigentum von FULLCRON. Diese behält sich das Recht der Rückholung der von ihr gelieferten Systeme bzw. Systemkomponenten unter Aufrechterhaltung des Vertrages vor, wenn bei Fälligkeit trotz Mahnung keine vollständige Bezahlung erfolgt.

7 Liefertermine

7.1 FULLCRON ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Kunden während der normalen Arbeitszeit Auskunft zu geben.

7.2 Dem Kunden steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Liefertermine bis zu 30 Tagen weder das Recht auf Vertragsrücktritt noch auf Schadenersatz gemäß §§ 918 ff ABGB zu.

7.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

7.4 Beanstandungen aus Transportschäden, Fehlmengen oder Minderleistungen hat ein Kunde, der Unternehmer ist, sofort nach Erhalt bzw. Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen schriftlich vorzubringen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Sollte FULLCRON aufgrund des nicht rechtzeitigen Beibringens erforderlicher Informationen oder Unterlagen, unvollständiger, unrichtiger oder nachträglich geänderter Angaben Mehrkosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt und sind diese jedenfalls von ihm zu tragen. Läßt ein Kunde, der Unternehmer ist, den Zeitraum von 30 Tagen ab Lieferung ohne Einwand der Mängelrüge verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung oder Ware mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Leistung/Software/Programmadaptierung im Echtbetrieb durch den Kunden, gilt diese jedenfalls als abgenommen.

7.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

7.6 Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

8 Zahlung

8.1 Die von FULLCRON gelegten Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

8.2 Rechnungseinsprüche haben umgehend, spätestens jedoch 10 Werktage nach Erhalt Rechnung, schriftlich an die Firmenanschrift oder per Email zu erfolgen. Sollte innerhalb dieser Frist kein Einspruch erfolgen, so gelten die Rechnung und die erbrachten Leistungen als anerkannt.

8.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch FULLCRON. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt FULLCRON, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gegenüber Unternehmern gemäß § 456 UGB, gegenüber Verbrauchern gemäß § 1000 ABGB verrechnet.

8.4 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung entstehenden zweckentsprechende Kosten (auch vorprozessuale Kosten wie z.B. Mahn- und Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten) FULLCRON zu ersetzen.

8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Dies gilt nicht für Kunden, die Verbraucher sind.

8.6 Ab einem Auftragswert über EUR 10.000,00 ist bei Auftragserteilung als Anzahlung ein Drittel des Auftragswertes zur Zahlung fällig; der restliche Auftragswert ist gemäß den jeweiligen Rechnungen zur Zahlung fällig. Diese werden im Umfang und Fortschritt des Leistungsfortschrittes entsprechend gelegt.

8.7 Ab einem Auftragswert der Hardware über EUR 2.000,00 ist binnen 5 Tagen ab Auftragserteilung und Rechnungslegung durch FULLCRON der gesamte Wert der Hardware zur Zahlung fällig. Die Bestellung der Hardware durch FULLCRON beim Lieferanten erfolgt umgehend nach Zahlungseingang des Auftragswertes auf dem Konto der FULLCRON.

9 Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 6 Monate. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung oder Austausch jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge, binnen 30 Tagen ab Lieferung, werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde FULLCRON alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Den Kunden trifft, für den Fall, daß er Unternehmer ist, die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.2 Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, insbesondere mittelbare oder unmittelbare Schäden, sind ausgeschlossen.

9.3 Die Gewährleistungspflicht erlischt auch bei Veränderungen der Leistung/Ware (Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe) die durch den Kunden selbst und/oder von Dritten vorgenommen wurden, sowie gegenüber Unternehmern bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen bzw. Zahlungsvereinbarungen durch den Kunden.

9.4 Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch FULLCRON übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verläßlichkeit des Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.

9.5 Kundendaten werden mit großer Sorgfalt gegen Datenverlust und vor unberechtigtem Zugriff oder nicht gewollten Veränderungen geschützt. FULLCRON ergreift alle, dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die Daten zu schützen. Sollte es dennoch jemandem gelingen, auf rechtswidrige Art und Weise, sich diese Daten anzueignen oder zu verwenden, so haftet FULLCRON nicht für die daraus entstehenden Schäden.

10 Bestimmungen zu Dienstleistungen und Diensten im Datacenter

Betriebsunterbrechungen, wie z. B. Wartungsarbeiten, Implementierung neuer Hard- und/oder Software werden an eine vom Kunden gewünschte Email-Adresse vorzeitig bekanntgegeben. Der Kunde ist für die Informationen, die er im Internet der Öffentlichkeit zugänglich macht, vollumfänglich selbst verantwortlich. Jede mißbräuchliche Nutzung und rechtswidrige Handlung berechtigen FULLCRON zur sofortigen Vertragskündigung Die Nutzung der Dienstleistungen der FULLCRON erfolgt auf eigenes Risiko. FULLCRON übernimmt keine Haftung für von Dritten (z.B. dem Provider) zu verantwortende direkte und/oder indirekte Schäden infolge z.B. technischer Probleme, Datenverlust, Übertragungsfehlern, Serverausfall, oder sonstigen Gründen, die nicht im Einflußbereich der FULLCRON liegen. Weiters haftet FULLCRON nicht für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Haftungsansprüche, welche durch fehlerhafte oder unvollständige Informationen bzw. die Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen verursacht wurden, werden ebenfalls ausgeschlossen. FULLCRON ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, wie z.B. Ausfall v. Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, etc.

11 Rücktritt

11.1 FULLCRON ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere

  • wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
  • wenn der Kunde die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen der FULLCRON zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der Schädigung Dritter mißbraucht.

11.2 Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.

11.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von FULLCRON sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von FULLCRON erbrachte Vorbereitungshandlungen. FULLCRON steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

12 Haftung

12.1 Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden ein Verschulden von FULLCRON, so hat er dies zu beweisen, wenn er Unternehmer ist. Die Haftung von FULLCRON für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall der Server von FULLCRON ausgeschlossen, sofern dieser Ausfall nicht auf grobe Fahrlässigkeit der FULLCRON zurückzuführen ist.

12.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Kunden oder sein Personal ist jeder Schadenersatz durch FULLCRON ausgeschlossen.

12.3 FULLCRON haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, daß Dritte, deren Daten sie zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen sie in keinem Vertragsverhältnis steht, mißbräuchlich handeln, sofern sie diesen Mißbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und mußte.

13 Urheberrecht und Nutzung

13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen FULLCRON bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

13.2 Alle anderen Rechte sind FULLCRON bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Kunde daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte von FULLCRON oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.

13.3 Im Falle der Erstellung von Software für den Kunden werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart.

14 Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes ist möglich.

15 Datenschutz und Geheimhaltung

15.1 Die Mitarbeiter von FULLCRON unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen des Telekommunikations- und Datenschutzgesetzes.

15.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Rechte von FULLCRON bzw. des Lizenzgebers sowie die Wahrung der Ansprüche auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

16 Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. Bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist das Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung des Kunden zuständig. Ansonsten wird, soweit keine zwingenden Rechtsvorschriften entgegenstehen, als ausschließlicher Gerichtsstand das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart.

17 Formerfordernis

Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.